AGB
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

  1. Allgemeines
    Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen sind auf alle Lieferungen und Leistungen des Lieferanten anwendbar. Sie sind verbindlich, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung des Lieferanten als anwendbar erklärt werden.
    Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie vom Lieferanten ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.
    Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
  2. Preise
    Alle Preise verstehen sich – mangels anderweitiger Vereinbarung – netto, ab Werk, ohne Verpackung, in frei verfügbaren Schweizerfranken, ohne irgendwelche Abzüge.
    Sämtliche Nebenkosten wie z.B. für Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen gehen zu Lasten des Bestellers. Ebenso hat der Besteller alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühen, Zölle und dergleichen zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag erhoben werden, oder sie gegen entsprechenden Nachweis dem Lieferanten zurückzuerstatten, falls dieser hierfür leistungspflichtig geworden ist.
    Der Lieferant behält sich eine Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und der vertragsmässigen Erfüllung die Lohnansätze oder die Materialpreise ändern.
    Eine angemessene Preisanpassung kann ausserdem erfolgen, wenn:
    • die Lieferfrist nachträglich aus einem der Ziffer 5 genannten Gründe verlängert wird; oder
    • Art oder Umfang der vereinbarten Lieferung oder Leistungen eine Aenderung erfahren haben; oder
    • das Material oder die Ausführung Aenderungen erfahren, weil die vom Besteller gelieferten Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben, oder unvollständig waren.
  3. Zahlungsbedingungen
    Die Zahlungen sind vom Besteller innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum am Domizil des Lieferanten ohne Abzug von Skonto, Spesen und dergleichen zu leisten.
    Die Zahlungspflicht ist erfüllt, soweit am Domizil des Lieferanten Schweizerfranken zur freien Verfügung des Lieferanten gestellt worden sind.
    Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport oder Ablieferung der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden.
    Muss der Lieferant aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist der Lieferant ohne Einschränkung seiner gesetzlichen Rechte befugt, die weitere Ausführung des Vertrages auszusetzen bis der Lieferant genügende Sicherheiten erhalten hat. Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen handelsüblichen Verzugszins zu entrichten.
  4. Eigentumsvorbehalt
    Der Lieferant bleibt Eigentümer seiner gesamten Lieferung bis er die Zahlungen gemäss Vertrag vollständig erhalten hat.
    Der Besteller ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutze des Eigentums des Lieferanten erforderlich sind, mitzuwirken.
    Der Besteller wird die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehalts instandhalten und zugunsten des Lieferanten gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken versichern. Er wird ferner alle Massnahmen treffen, damit der Eigentumsanspruch des Lieferanten weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird.
  5. Lieferfrist
    Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt worden ist.
    Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus.
    Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn: Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen.
    • dem Lieferanten die Angaben, die er für die Erfüllung des Vertrags benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verursacht;
    • Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen.
    • Solche Hindernisse sind beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Auftruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, behördliche Massnahmen oder Unterlassung, Naturereignisse;
    • der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält.
  6. Liefermenge, Toleranzen
    Bei der Herstellung von Schutzbekleidung und deren Zubehör entstehen geringe Abweichungen in der Qualität, Farbe, Grösse, Gewicht oder Ausrüstung, die technisch bedingt sind.
    Abweichung bei Schutzanzügen und Zubehör:
    Liefermengen:
    • Lagerartikel es werden nur ganze Verpackungseinheiten ausgeliefert.
    • Sonderanfertigung -+ 5% der bestätigten Bestellmenge, oder mindestens 2, maximal 20 Einheiten.
    Toleranzen:
    • -/+ 3% als Mass- und/oder Gewichtsdifferenzen
  7. Transport, Versicherung
    Sofern in diesen Bedingungen nicht anders vereinbart, gelten für unsere Lieferungen die INCOTERMS 2020.
    Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferungen ab Werk auf den Besteller über. Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert und versichert.
    Besondere Wünsche betreffend Transport und Versicherung sind dem Lieferanten rechtzeitig bekanntzugeben. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.
    Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Versand oder Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferungen oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten.
    Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller.
    Besondere Wünsche werden vom Lieferanten in Rechnung gestellt. Die Verpackung wird nicht zurückkommen.
  8. Prüfung und Abnahme der Lieferungen
    Der Besteller hat die Lieferungen innert 8 Tagen nach Erhalt zu prüfen und dem Lieferanten eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich bekanntzugeben. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt.
    Wegen Mängel irgendwelcher Art an Lieferungen oder Leistung hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziff. 9 (Gewährleistung, Haftung für Mängel) ausdrücklich genannten.
  9. Gewährleistung, Haftung für Mängel
    Der Lieferant gewährleistet die handelsübliche Qualität der Lieferungen für die Dauer von drei Monaten ab Lieferdatum. Die in Ziff. 6 ausgeführten Abweichungen und Toleranzen bleiben ausdrücklich vorbehalten.
    Der Lieferant hat die im gemäss Ziff. 8 mitgeteilten Mängel so rasch als möglich zu beheben, und der Besteller hat ihm hierzu Gelegenheit zu geben.
    Der Lieferant verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Bestellers alle Teile der Lieferungen des Lieferanten, die nachweisbar infolge schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach seiner Wahl auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Produkte werden Eigentum des Lieferanten.
    Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemäss Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadenminderung trifft und dem Lieferanten Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.
    Die technischen Unterlagen des Lieferanten sowie die anwendungstechnische Beratung sind ohne anderweitige Vereinbarung nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert sind.
    Wegen Mängel in Material oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff. ausdrücklich genannten. Für Ansprüche des Bestellers wegen mangelhafter Beratung und dergleichen oder wegen Verletzung irgendwelcher Nebenpflichten haftet der Lieferant nur bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit.
  10. Haftungsausschluss
    Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Herstellung oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, z.B. infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter oder falscher Pflege, sowie infolge anderer Gründe, die der Lieferant nicht zu vertreten hat.
    Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchen Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt er auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen.
    Im Übrigen gilt dieser Haftungsausschluss nicht, soweit ihm zwingendes Recht entgegensteht.
  11. Gerichtsstand und anwendbares Recht
    Das Rechtsverhältnis untersteht dem materiellen schweizerischen Recht, unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts vom 11. April 1980.
    Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, als einzigen Gerichtsstand den Sitz des Lieferanten.

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